Satzung des Fördervereins der Diesterweg- Grundschule in Beelitz
§ 1 (Name, Zweck und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein .der Diesterweg-Grundschule Beelitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung der Schüler an der Diesterweg-Grundschule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmittel sind zu verwenden für Lehr- und Lernmittel, Geräte zur Förderung des Unterrichts, soweit hierfür schulische Haushaltsmittel nicht oder nicht genügend zur Verfügung stehen, Zuschüsse zu Arbeitsgemeinschaften, Beihilfen zur Unterstützung und Förderung von Schülern in Notfallen sowie für sportliche Zwecke. Anschaffungen werden gekennzeichnet und an die Schule verliehen. Anschaffungen und Reparaturen sind in einem Verzeichnis zu fuhren. Verwaltungskosten des Vereins werden aus Vereinsmitteln beglichen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Diesterweg-Grundschule mit der Auflage zu, es ausschließlich gemeinnützig im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Beelitz.
§ 2 (Erwerb, Verlust und Inhalt der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer wirkungsvollen Förderung der schulischen Arbeit an der Diesterweg-Grundschule Beelitz interessiert ist. Es ist dabei vor allem an die Eltern der Schüler und an die Lehrerschaft gedacht. Die Mitgliedschaft wird formlos schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch Streichen aus der Mitgliederliste. Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied zwei Jahresbeiträge in Verzug ist. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund erfolgt ebenfalls durch den Vorstand. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung schließlich mit zwei Drittel bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung.
§ 3 (Aufgaben und Arbeitsweise der Vereinsorgane)
(l) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte möglichst gleichzeitig Mitglied der Gesamtelternvertretung sein. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von Spendenbestätigungen. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Seine Haftung ist auf Vorsatz beschränkt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Schuljahres statt. Der Vorstand lädt dazu schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung und über die Wahl des Vorstandes. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Beitragsordnung und Anträge der Mitglieder. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit, für eine Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit .entscheidet der Vorsitzende, ist dieser nicht anwesend, sein Stellvertreter. Es ist jeweils ein Versammlungsprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern.
§ 4 (Kassenprüfung)
Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Zeit von zwei Schuljahren zu wählen. Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig. .
§ 5 (Grundregeln über die Beitragspflicht)
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Aufstellung einer Beitragsordnung festgelegt.
Vorliegende Satzung wurde am 2. November 2004 errichtet und am 3. November 2004 beschlossen.
Beelitz, den 3.11.2004